Gemäß dem jüngst beschlossenen „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns“ (vom 11.08.2014) müssen Arbeitgeber, die geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (gemäß § 8 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) in ihrem Unternehmen beschäftigen, die
Arbeitszeiten dieser betroffenen Mitarbeiter lückenlos aufzeichnen.
Dasselbe gilt für Arbeitgeber aus den besonders zur Schwarzarbeit
gefährdeten Wirtschaftsbereichen des Baugewerbes, des Gaststättengewerbes,
des Schaustellergewerbes oder des Gebäudereinigungsgewerbes (§ 2a
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Dokumentiert werden müssen Beginn, Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Dokumentation muss spätestens bis
zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
erfolgen (§ 17 Mindestlohngesetz).
Aufbewahrungspflichten
Die Arbeitszeit-Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt
werden. Die Frist beginnt ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen
Zeitpunkt. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitszeit-Dokumentationen
künftig intensiv geprüft werden. Die Arbeitszeitdokumentation muss auf
Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten
werden.
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