Die Bundesregierung plant nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“, den steuerfreien Grundfreibetrag (Existenzminimum, § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 11,604,00 auf € 11.784,00 rückwirkend zum 1.1.2024 zu erhöhen. Grund für die rückwirkende Änderung ist der jüngste Existenzminimumbericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegt.
Sozialrechtliche Regelbedarfe
Gemäß diesem Bericht sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als ursprünglich geplant angestiegen. Dadurch ergibt sich auch Änderungsbedarf beim steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für das Jahr 2024.
Kinderfreibetrag
Die gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe erfordern auch die Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) für das Jahr 2024. Geplant ist nach dem Gesetzentwurf eine Erhöhung um € 228,00 auf € 6.612,00 (zusammenveranlagte Ehegatten) bzw. von € 3.192,00 auf € 3.306,00 bei Einzelveranlagung bzw. Alleinerziehenden/Singles.
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.