Beruflich bedingte Umzugskosten stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug ist bis zur Höhe der Beträge möglich, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung höchstens gezahlt werden könnten. Sofern die Höchstbeträge eingehalten werden, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Anders ist es, wenn höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen werden. Hier ist eine Prüfung erforderlich (R 9.9. Abs. 2 LStR 2015).
Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)
Das BMF hat mit Schreiben vom 06.10.2014 (Az. IV C 5, S 2353/08/10007) die neuen Pauschbeträge für die sonstigen Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz) bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.03.2015 bekannt gegeben. Diese betragen:
Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte: 1.460 € (bisher 1.429 €)
Für Ledige: 730 €
Die Pauschalen erhöhen sich für jede weitere Person (mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners) um 322 € (bisher 315 €).
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