Aufwendungen für die Anschaffung typischer Berufskleidung können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass eine private Nutzung der Kleidung praktisch ausgeschlossen ist.
Reinigung
Ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sind Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung. Diese können auch dann bei der Steuererklärung angesetzt werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Zu den Werbungskosten zählen dabei nicht nur unmittelbare Kosten wie Wasser- und Energiekosten oder Waschmittel. Absetzbar sind auch Aufwendungen in Form der Abnutzung und Instandhaltung der Waschmaschine.
Kostenschätzung
Da sich mittelbare Kosten oftmals schwer beziffern lassen, hat das Finanzgericht Nürnberg eine Schätzung zugelassen. Diese kann anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder der Waschmaschinenhersteller unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung durch den Steuerpflichtigen erfolgen (Urteil FG Nürnberg vom 24.10.2014, 7 K 1704/13).
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