Aufwendungen für Kleidung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um eine typische Berufskleidung handelt. Die Finanzverwaltung lässt zum Steuerabzug u. a. Aufwendungen für Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke von uniformartiger Beschaffenheit zu.
Urteil FG Münster
Während der schwarze Anzug eines Leichenbestatters, eines Oberkellners und eines katholischen Priesters vom Bundesfinanzhof (BFH) als typische Berufskleidung anerkannt wurde (vgl. BFH vom 30.9.1970, I R 33/69, vom 10.11.1989, VI R 159/86), wird dies für das schwarze Sakko mit Hose eines Orchestermusikers verneint (Finanzgericht Münster, 13.7.2016, 8 K 3646/15 E). Begründung: Die Kleidung des Musikers diene allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen. Außerdem könne der Musiker die Kleidung auch zu privaten Anlässen tragen.
Kleidergeld
Das Finanzgericht hat auch betont, dass die Zahlung eines – im Übrigen lohnsteuerpflichtigen – Kleidergeldes alleine nicht die Annahme rechtfertigt, die damit angeschafften Kleiderstücke seien als Berufskleidung qualifiziert. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
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