Ein GmbH-Gesellschafter vermietete an die GmbH Maschinen und Geräte sowie ein bebautes Grundstück. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Mietentgelte für die Maschinen und Geräte wie auch für das Grundstück überhöht waren. Die Finanzverwaltung nahm in Folge nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Sie forderte den Geschäftsführer (dessen Ehefrau Alleingesellschafterin der GmbH war) auch zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest.
Urteil FG Münster
Dem Finanzgericht (FG) Münster ging dies allerdings zu weit. Unabhängig von der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht, fehle es bei den überhöhten Mietzahlungen an der für die Entstehung von Schenkungsteuer notwendigen Freigebigkeit. Der dem Gesellschafter aus den überhöhten Mietzahlungen zufließende Vermögensvorteil ist nach Ansicht des Gerichts ausschließlich von ertragsteuerlicher Bedeutung. Der Vorteil kann nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an ihn gewertet werden (Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13).
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.