Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach der Gegenleistung, also nach dem Kaufpreis, den der Käufer zahlt. Die Steuersätze variieren von Bundesland zu Bundesland. Für Grundstücksgeschäfte, für die eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht festzustellen ist, galt bisher der sogenannte Einheitswert als Bemessungsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.2016 eine auf den 1.1.2009 rückwirkend anzuwendende, dem Grundgesetz entsprechende Regelung zu schaffen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist dies geschehen.
Nachträgliche Änderungen, vorläufige Festsetzung
Die Grunderwerbsteuer wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nur noch vorläufig festgesetzt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleichlautenden Erlassen (vom 16.12.2015) ausdrücklich bestimmt, dass einer Erhöhung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer der allgemeine Vertrauensschutz entgegensteht (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung-AO). Damit kommt es nachträglich nicht zu einer Steuerverschärfung.
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