Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 ausgeschlossen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um den Abzug von Schuldzinsen in Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage. Die Kreditzinsen waren im Veranlagungszeitraum 2008 entstanden, die Zinsen aus dem Festgeld waren erst in 2009 zugeflossen. Der BFH ließ den Werbungskostenabzug dennoch in vollem Umfang zu (Urteil v. 27.08.2014, VIII R 60/13 veröffentlicht am 21.01.2015). Unter anderem begründete der BFH seine Entscheidung damit, dass das allgemeine Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erstmalig auf den Veranlagungszeitraum 2009 Anwendung findet.
Fazit
Unter Bezugnahme auf o. g. Urteil können somit nach dem 01.01.2009 entstandene Aufwendungen für vor dem 01.01.2009 vereinnahmte Kapitaleinkünfte in dem Veranlagungszeitraum nachträglich geltend gemacht werden, in dem sie dem Kapitalanleger entstanden sind. Der BFH dementierte damit die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung unterwirft Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 geleistet wurden, generell dem Abzugsverbot, und zwar auch dann, wenn diese mit Kapitalerträgen vor 2009 in Zusammenhang stehen.
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