Immer mehr Gemeinden und Städte erheben eine Zweitwohnungssteuer. Die
Steuererhebung erfolgt unabhängig davon, ob die Wohnung tatsächlich als
Zweitwohnung genutzt wird. Das dürfte sich künftig ändern.
Bundesverwaltungsgerichtsurteil
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren
entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer für leer stehende Wohnungen
nicht erhoben werden darf (Urteil v. 15.10.2014, 9 C 5.13 und 9 C 6.13).
Streitig war die Steuer auf nachweislich nicht genutzte Zweitwohnungen im
bayerischen Feldafing und Bad Wiessee. Die Kläger gaben an, sie hätten die
Wohnungen nur zur Geldanlage erworben. Tatsächlich wurde jahrelang weder
Strom noch Wasser verbraucht. Damit sei die Vermutung, die Wohnung würde
der persönlichen Lebensführung dienen, ausreichend widerlegt, so die
Verwaltungsrichter.
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