An das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuern führen regelmäßig zu Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung rechnete bislang die im Januar des Folgejahres für Dezember des Vorjahres abgeführte Umsatzsteuer stets den Betriebsausgaben des Folgejahres zu, wenn die Zahlung oder Abbuchung nach dem 10.1. erfolgt bzw. sich die Fälligkeit der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wegen eines Feiertags auf den 11. oder 12.1. verschiebt.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) der Finanzamt-Auffassung. Nach Ansicht des BFH ist eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar. Ob der 10. Januar des Folgejahres ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, ist unbedeutend.
Fazit
Soll die für Dezember 2019 abzuführende Umsatzsteuer noch im Dezember als Betriebsausgabe verbucht werden, muss die Zahlung spätestens bis einschließlich 10.1.2020 erfolgt sein.
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