Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.1.2021 C 288-19) der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung einen tauschähnlichen Umsatz darstellt, der grundsätzlich Umsatzsteuer auslöst, widersprochen. Dies hat u. a. wesentliche Auswirkungen für ausländische Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer im Inland einen Dienstwagen überlassen.
Bisherige Regelung
Bisher hat die Finanzverwaltung als Ort der sonstigen Leistung immer den Wohnsitz des Arbeitnehmers herangezogen (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG). Der EuGH hat nun abschließend klargestellt, dass diese Ortsregelung bei einer unentgeltlichen Überlassung keine Anwendung findet. Stattdessen greift die B2C-Grundregel, das heißt, der Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des Unternehmens nach § 3a Abs. 1 UStG.
Beispiel
Arbeitgeber A aus Österreich überlässt dem Angestellten A aus Deutschland einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Ort der sonstigen Leistung wäre dann Österreich, nicht Deutschland. Daher ist die Dienstwagenüberlassung in Deutschland nicht steuerbar.
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